Demnach musste in der abgebrannten Kerze noch ca. 70g Wachs gewesen sein, woraus eine Restbrenndauer von ca. 14h 12min. resultiert. Die Beschuldigte zündete die Kerze am Abend des 10. Novembers 2014 um 17.00/17.30 Uhr auf dem kleinen Rattenkäfig an. Damit hat die Kerze am Morgen beim Verlassen der Wohnung um ca. 6.00 Uhr noch gebrannt. Als Brandursache kommt nach richterlicher Überzeugung einzig die brennende Kerze, welche direkt über dem Brandherd