Die Kammer geht davon aus, dass die Wachsrestmenge mengenmässig dem Asservat 3 entsprochen hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die beiden Kerzen (das Asservat 3 und die abgebrannte Kerze) gemeinsam gekauft, aufgestellt und angezündet worden sind (pag. 12), womit eher davon auszugehen ist, dass in etwa gleich viel Wachs in den beiden Bechern gewesen sein musste. Es ist somit auch bei der abgebrannten Kerze von einer Restbrenndauer von 14h 12min auszugehen. Auf das Argument der Verteidigung, wonach die Kerze nur mit 1/3 Wachs gefüllt war und nach 7h 17min erloschen sein muss, kann somit nicht abgestellt werden. d) Verknüpfung