Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte im Nachhinein nicht mehr mit Zuverlässigkeit sagen konnte, wie viel Wachs genau noch im Becher gewesen war. Immerhin bestätigte sie aber beim Vorhalt des Asservats 3 mit entsprechender schwarzer Mengenmarkierung (Inhalt Wachsmenge 70g.) zweimal, dass es sich um dieselbe Menge handelte wie bei der abgebrannten Kerze. Es ist davon auszugehen, dass ein bildlicher Vorhalt eine bessere Vorstellung ermöglicht als eine mündliche Erläuterung. Die Kammer geht davon aus, dass die Wachsrestmenge mengenmässig dem Asservat 3 entsprochen hat.