Dennoch kann den Aussagen entnommen werden, dass der Beschuldigten ein Kerzenbecher, nämlich das Asservat 3 mit einer schwarzen Mengenmarkierung und dem Vermerk „Stand 17.08.“ (Inhalt Wachsmenge 70g), vorgehalten wurde, und die Beschuldigte bei diesem bildlichen Vorhalt zweimal bestätigte, dass die Restmenge der relevanten Kerze etwa dieser Restmenge vom Asservat 3 entspreche. Damit steht der Widerspruch im Raum, wonach gemäss ersten Aussagen 1/3 Wachsmenge noch vorhanden gewesen sein soll (was 33,33g Wachsinhalt und einer Brenndauer von 7h 17min.