Weiter sagte sie, es sei ca. 1/3 des ganzen Bechers gewesen. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass diese Aussagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt werden dürfen. Es ist durchaus möglich, dass die Beschuldigte umgangssprachlich meinte, dass noch 1/3 der Wachsmenge im Behälter gewesen war, was sich ja auch mit ihren ersten Aussage decken würde, dass die Kerze nach 2/3 Brenndauer gelöscht worden sei.