14 optisch kaum wahrnehmbar gewesen sein könnte (Flutlicht der Strassenlaterne und weitere Lichter von elektronischen Anlagen in der Wohnung). Die Beschuldigte machte geltend, es könne auf Grund der verbleibenden Wachsmenge darauf geschlossen werden, dass die Kerze in der Nacht erloschen sei. So sei auch im BEX-Bericht festgehalten, dass ein Ende der Brenndauer der Kerze in dieser Nacht wahrscheinlich sei (pag.