Für die Kammer ist damit die Brandursache durch Raucherwaren ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Bewohner an diesem Morgen mit der Zigarette noch herumgelaufen wären – wovon die Kammer aber beweismässig nicht ausgeht – hieraus keine Brandursache abzuleiten wäre. Im blossen Herumlaufen im normalen Bewegungsablauf und in der üblichen Gehdistanz zum Käfig wäre gemäss BEX-Bericht eine Brandursache nicht anzunehmen, da herunterfallende Glutreste meist fast senkrecht und nicht in einem Bogen fallen würden.