Dies wurde im übrigen auch von der Beschuldigten bestätigt. d) Verknüpfung BEX-Berichte mit den Aussagen der Bewohner Die Kammer geht somit davon aus, dass F.________ und die Beschuldigte am Morgen des Ereignistages auf dem Sofa geraucht haben und nicht mit der Zigarette herumgelaufen sind. Wenn sie auf dem Sofa geraucht haben, dann konnten von dieser Entfernung aus keine aktiven Glutreste in den Käfig gelangen und einen Brand auslösen. Eine von einem Aschenbecher ausgehende Gefahr ist ebenfalls zu verneinen.