Ihr Aussageverhalten scheint zielgerichtet und ist nicht überzeugend. Im Wissen darum, selber auch geraucht zu haben, nimmt sie anfänglich in Kauf, mit ihren unwahren Angaben F.________ zu belasten, um letztlich von sich selber abzulenken, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Immerhin sagte sie zu keinem Zeitpunkt aus, tatsächlich gesehen zu haben, dass F.________ beim oder über dem Käfig geraucht habe, sie stellte lediglich die Vermutung auf, dass glimmende Glutreste von Raucherwaren von F.________ die Brandursache sein könnten. Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten zu einem wichtigen Punkt in Bezug auf das Rauchverhalten holprig, widersprüchlich und inkohärent.