Sie erklärte ihre „Lüge“ damit, dass sie Angst gehabt habe, den Führerausweis zu verlieren. Diese Rechtfertigung scheint der Kammer nicht logisch, wenn die Beschuldigte lediglich eine Zigarette geraucht hätte, da hierfür kein Führerausweisentzug drohen würde. Diese Erklärung ist nur nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich einen Joint geraucht hat. Es ist in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Aussagen von F.________ in der Tat davon auszugehen, dass die letzte Version der Beschuldigten, wonach sie ebenfalls an diesem Morgen einen Joint geraucht habe, der Wahrheit entspricht. Ihr Aussageverhalten scheint zielgerichtet und ist nicht überzeugend.