9.2. Brandursache aktive Glutreste von Raucherwaren a) Vorbemerkung Unbestritten ist, dass F.________ am Morgen vom 11. November 2014 vor der Arbeit noch geraucht hat. Nicht ganz klar und zu erörtern ist, ob auch die Beschuldigte am Morgen geraucht hat. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob die Raucherwaren als mögliche Brandursache im konkreten Fall in Frage kommen. b) BEX-Berichte Im BEX-Bericht vom 13. Januar 2015 wurde festgehalten, dass der Brand durch glimmende Raucherwaren nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (pag. 24).