zusammengefasst. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt zusammengefassten Beweismittel verweisen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung unmittelbar an den entsprechenden Stellen. 9. Oberinstanzliche Beweiswürdigung