3 Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: Schuldspruch wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst inkl. entsprechendes Strafmass und Kostenfolge sowie die weitere Verfügungen in Ziff. III. (nicht der Rechtskraft zugänglich). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO).