Es sei die Brenndauer einer mit Asservat BEX-Nr.608-14, Ass-Nr.01, identischen Grabkerze, welche mit 1/3 der ursprünglichen Wachsmenge gefüllt ist, in einem Abbrennversuch zu ermitteln. Sollte das Obergericht bezweifeln, dass auf dem grossen Käfig die Grabkerze Asservat BEX-Nr. 608-14, Ass- Nr.1 gestanden habe, seien die beiden Polizeibeamten D.________ und