Hierauf reichte die Verteidigung am 2. Mai 2016 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst mit der entsprechenden Straf- und Kostenfolge (pag. 234ff.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 244). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. November 2016 statt (pag. 281ff.).