A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ von insgesamt CHF 18‘884.75 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 4‘293.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: