A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von insgesamt CHF 16‘392.25 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 3‘915.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: