A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 30‘087.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 7‘074.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________ durch Fürsprecher D.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: