47 und in Anwendung der Artikel 49 Abs. 2, 56, 63, 106, 126 Abs. 2 Bst. c StGB verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.06.2015, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage; und eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet wurde. D. 1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde. 2. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden.