ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Nötigung, evtl. versucht, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen wie folgt: 1. ca. im Oktober 2014 in Olten bzw. zwischen Olten und Thun z.N. von G.________; 2. ca. im Oktober 2014 in Thun z.N. von G.________; 46 3. am 29.12.2014 und in den Tagen/Wochen zuvor in Thun, Steffisburg, Lützelflüh und anderswo z.N. von G.________;