festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der beiden Privatklägerinnen und den beiden Anwälten die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).