26. Entschädigung der Privatklägerinnen Beide Privatklägerinnen sind unentgeltlich verbeiständet. Die Entschädigung der Rechtsbeistände richtet sich daher nach Art. 135 StPO i.V.m. Art. 42 KAG. Die amtlichen Entschädigungen in erster Instanz des amtlichen Vertreters von C.________, Fürsprecher D.________, und der amtlichen Vertreterin von E.________, Fürsprecherin F.________, werden bestätigt. Die amtlichen Entschädigungen für die Vertretung vor oberer Instanz werden gestützt auf die eingereichten Kostennoten (pag. 1316 ff.) festgesetzt.