BSG 168.811]). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 30‘087.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 7‘074.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).