428 Abs. 3 StPO). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt CHF 43‘678.25 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen. 25. Kosten der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. Dezember 2016 bestimmt (pag. 1314 f.). Das