Die Vorinstanz ging für die Vergewaltigung von einer Basisgenugtuung von CHF 15‘000.00 aus und erhöhte diese im konkreten Fall auf einen Betrag von CHF 20‘000.00. Auch die Kammer erachtet diesen Betrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis und der konkreten Umstände als angemessen. E.________ wurde vom Beschuldigten wiederholt vergewaltigt. Der Beschuldigte wendete bei den Vergewaltigungen zwar nur beschränkt Gewalt an, nutzte aber seine Dominanz und das von ihm geschaffene Gewaltklima sowie die Schwächen von E.________ bewusst aus und missbrauchte seine Vertrauensstellung als Partner.