Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. KLAUS HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikte, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die