22. Genugtuungsforderung von E.________ Aus den Schuldsprüchen des Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und Nötigung zum Nachteil von E.________ ist deren Anspruch auf eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR offensichtlich. Dass die Taten des Beschuldigten bei E.________ starke psychische Leiden zur Folge hatten, ist in Form der Aussagen von E.________ und der Berichte ihrer Psychologin (pag. 313 ff.) in den Akten gut dokumentiert. Ihr Auftritt vor Gericht hat diese Schilderungen noch bestärkt. Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln.