41 OR gehört der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 131 II 217 E. 4.2). Die GEF hat eine Verzinsung der Schadenersatzforderung von fünf Prozent ab dem 20. April 2015 beantragt (pag. 682). Da die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien im Zivilpunkt gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario), ist erst ab dem beantragten Datum ein Zins zu sprechen.