42 sung der GEF als Zivilklägerin durch die Vorinstanz erscheint aus diesen Gründen gerechtfertigt. 20.2 Forderung Die Forderung der GEF von CHF 1‘500.00 betrifft die Kosten der von E.________ besuchten Psychotherapie (vgl. pag. 680 ff.). Die Notwendigkeit der Psychotherapie entstand aufgrund der durch den Beschuldigten zum Nachteil von E.________ begangenen Straftaten, für welche er im vorliegenden Verfahren schuldig erklärt wurde. Der Beschuldigte hat den E.________ widerrechtlich zugefügten Schaden in Anwendung von Art.