Die GEF als ihre Rechtsnachfolgerin tritt in ihre Verfahrensrechte ein. Es erscheint daher fraglich, ob eine Verwirkung der Konstituierung der GEF als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO überhaupt eintreten konnte. Die Frage kann offengelassen werden, da die GEF jedenfalls nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen wurde. Die Anerkennung einer verspäteten Konstituierung ist in diesem Fall in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben geboten. Zudem wurde im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung abgebrochen (pag. 656) und die Staatsanwaltschaft nahm eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO vor (vgl. ZA pag.