118 StPO). Die Kammer folgt dieser Auffassung, da die Aufklärung einen zur Durchsetzung der Zivilklage entscheidenden Anspruch darstellt. Die StPO sieht keine Sanktion vor für den Fall einer Verletzung der Aufklärungspflicht. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist in diesem Fall die verspätete Konstituierung anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Die geschädigte Person, E.________, hat sich im vorliegenden Verfahren rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Die GEF als ihre Rechtsnachfolgerin tritt in ihre Verfahrensrechte ein.