Ansonsten ist das Recht verwirkt. Voraussetzung für die Verwirkung ist aber, dass die geschädigte Person während des Vorverfahrens die Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Die Strafverfolgungsbehörden trifft eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 28. August 2012, E. 2.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, N. 11 zu Art. 118 StPO). Die Aufklärungspflicht gilt wohl auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 StPO).