115 Abs. 1 StPO). Rechtsnachfolger der geschädigten Person können sich nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 121 StPO als Privatkläger konstituieren. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Ansonsten ist das Recht verwirkt.