Die GEF nahm dazu mit Schreiben vom 24. August 2015 Stellung und hielt fest, dass sich die geschädigte Person, E.________, rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert habe und der Regressgläubiger in die mit der Konstituierung verbundenen Partei- und Verfahrensrechte für die Zivilklage eintrete (pag. 790 f.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).