Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Vorinstanz der GEF schliesslich mit, dass ausnahmsweise die Zulassung des Kantons Bern beschlossen worden sei, da die Hauptverhandlung habe abgebrochen werden müssen und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Fortsetzungstermin vorzuladen sein werde (pag. 684). Die GEF nahm dazu mit Schreiben vom 24. August 2015 Stellung und hielt fest, dass sich die geschädigte Person, E.________, rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert habe und der Regressgläubiger in die mit der Konstituierung verbundenen Partei- und Verfahrensrechte für die Zivilklage eintrete (pag.