41 erachtete die Konstituierung der GEF zunächst als verspätet, liess sie nicht zum Verfahren zu und verwies sie auf den Zivilweg (pag. 623). Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Vorinstanz der GEF schliesslich mit, dass ausnahmsweise die Zulassung des Kantons Bern beschlossen worden sei, da die Hauptverhandlung habe abgebrochen werden müssen und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Fortsetzungstermin vorzuladen sein werde (pag.