Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilklagen (pag. 1294) und macht ausserdem geltend, die Konstituierung der GEF sei verspätet erfolgt, weshalb deren Zivilklage gar nicht zuzulassen sei (pag. 1296). Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Schadenersatz und Genugtuung kann verwiesen werden (pag. 1115 ff. = S. 120 ff. der Urteilsbegründung).