1299). Die Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) hatte im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 nebst Zins zu fünf Prozent seit 20. April 2015 an den Kanton Bern zu verurteilen (pag. 680). Diese Forderung betrifft die vom Kanton gestützt auf das OHG übernommenen Therapiekosten für E.________ (Subrogation). Im Berufungsverfahren verzichtete die GEF auf das Stellen von Anträgen (pag. 1207). Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilklagen (pag.