V. Zivilpunkt Fürsprecherin F.________ beantragte im Namen von E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 699.40 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 18. August 2011, für die Anwaltskosten im Verfahren nach Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, ebenfalls zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 18. August 2011 (pag.