Vorliegend wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass eine ambulante therapeutische Massnahme auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (pag. 872). Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten Massnahme sind eindeutig nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 113 f. = S. 118 f. der Urteilsbegründung).