Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Strafaufschub rechtfertigt sich nur im Ausnahmefall (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 39). Vorliegend wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass eine ambulante therapeutische Massnahme auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (pag.