40 IV. Massnahme und Strafaufschub Die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wurde vom berufungsführenden Beschuldigten auch im Berufungsverfahren beantragt und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.4.). Der Beschuldigte verlangte jedoch, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. Gemäss Art.