Ein bedingter Strafvollzug kann für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und ein teilbedingter Vollzug für höchstens drei Jahre (Art. 43 Abs. 1 StGB) gewährt werden. Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten respektive 3 ½ Jahren ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug somit nicht mehr möglich; die Strafe ist zu vollziehen.