19. Konkretes Strafmass, Anrechnung Untersuchungshaft und Vollzug Die Kammer berücksichtigt die Täterkomponenten insgesamt leicht strafmindernd und gelangt so zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten. Sie ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, sodass sich die auszufällende Freiheitsstrafe maximal auf 42 Monate belaufen kann, wie sie bereits von der Vorinstanz ausgesprochen wurden. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird dem Beschuldigten auf diese Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Ein bedingter Strafvollzug kann für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art.