1293 und 1301). Der Beschuldigte besucht seit dem 2. März 2016 eine Psychotherapie bei N.________ (vgl. Therapieverlaufsbericht pag. 1215 ff.). Gemäss Angabe des Therapeuten erschien er auf Empfehlung seines Anwaltes zum Erstgespräch. Der Therapiebeginn kam daher nicht aus blosser Eigeninitiative des Beschuldigten zustande. Er gab gegenüber seinem Therapeuten an, er wolle gegenüber dem Obergericht signalisieren, dass er bereit sei, die Empfehlungen des Gutachtens umzusetzen (pag.