Seit Ende 2014 wurden insbesondere auch keine Vorfälle von häuslicher Gewalt mehr bekannt. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Der Beschuldigte war weder in einer Art und Weise geständig noch zeigte er Einsicht und Reue, die strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Auch seine Einvernahme und sein letztes Wort anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 nutzte er nicht für ein Geständnis oder um irgendwelche Einsicht oder Reue zu zeigen (vgl. pag. 1293 und 1301).