Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. In sehr geringem Umfang straferhöhend fällt hingegen die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Urteil des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. März 2009 wegen Begünstigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ins Gewicht (vgl. Strafregisterauszug vom 10. November 2016 auf pag. 1228). Die Verurteilung betrifft Taten vom Juli 2008, was bereits rund 8,5 Jahre zurück liegt.