17.9 Bildung der Gesamtstrafe Nach Bewertung sämtlicher Tatkomponenten beträgt die gemäss Kammer angemessene Freiheitsstrafe insgesamt 50½ Monate. Auf diese Gesamtstrafe sind nun noch die Täterkomponenten anzuwenden. 18. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann erneut auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1103-1108 = S. 108-113 der Urteilsbegründung). Bei den nachfolgenden Erwägungen handelt es sich wiederum um Hervorhebungen und Ergänzungen insbesondere in Bezug auf im Berufungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse. Die Kammer nimmt jedoch ihre eigene Gewichtung vor.