Zum einen betraf dies den Besitz einer Pistole sowie eines Magazins mit fünf Patronen ohne Berechtigung, zum anderen den Besitz und die Übertragung des gestohlenen Gewehrs «Pump Action» sowie zugehöriger Munition ohne Berechtigung. Da dieses Gewehr bereits beim Diebstahl straferhöhend berücksichtigt wurde, erachtet die Kammer unter Beachtung aller übrigen Umstände für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Erhöhung der Gesamtstrafe von einem halben Monat als angemessen.