37 schuldigte zwar einen geringeren Deliktsbetrag erbeutet und keinen Sachschaden verursacht. Allerdings war das Einfamilienhaus, in welches er eindrang, bewohnt und die Eigentümer schliefen im Einbruchszeitpunkt im Haus (vgl. pag. 57). Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie und fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Eine Freiheitsstrafe von vier Monaten resp. drei Monaten aufgrund verminderter Schuldfähigkeit erscheint angemessen.